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vzbv: Entschädigung bei zu geringer Bandbreite überfällig
Stellungnahme zum Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungsgesetz
Das neue Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz; TK-NABEG) soll unter anderem verschärfte Regelungen beim Minderungsrecht bringen. Wer meint, einen langsameren Internet-Anschluss zu haben, als vereinbart, kann bereits heute das monatliche Entgelt gegenüber ihrem Anbieter mindern. Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sich zu den geplanten Änderungen geäußert und kritisiert diese.

vzbv: Entschädigung bei zu geringer Bandbreite überfällig (Symbolbild)
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) macht in seiner Stellungnahme auf Ärgernisse aufmerksam, die bei der aktuellen Gesetzesänderung behoben werden müssen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zwar eine Änderung des Minderungsrechts bei zu geringer Bandbreite vorgeschlagen. Die Anpassungen seien aus Sicht des vzbv nicht ausreichend.
So sieht der Entwurf des TK-Nabeg eine Änderung des Minderungsrechts vor, sodass ein Minderungsbetrag in Höhe von mindestens 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Entgelts eingeführt werden soll. Diese Anpassung sei laut vzbv unzureichend. In der Praxis stellt sich weiterhin die Frage, auf welcher Grundlage der prozentuale Anteil der Minderung berechnet wird. Seit Einführung des Minderungsrechts gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle der Anbieter für die Höhe der Minderung des Tarifpreises. Für Verbraucher ist oft unklar, wie die festgesetzte Minderungshöhe zustande kommt. Hier sollte laut vzbv ein einheitliches Verfahren festgelegt werden.
Nach Ansicht des vzbv muss das Minderungsrecht bei zu geringer Bandbreite grundlegend reformiert werden. Der vzbv schlägt eine monatliche Entschädigung von 15 Euro vor, sofern eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßige Abweichung der Internetgeschwindigkeit vorliegt. Das Sonderkündigungsrecht muss unverändert bestehen bleiben.
Quelle: u.a. Mitteilung des vzbv
